Der Aufsichtsbehörde ist es überdies verwehrt, über materi- ell-rechtliche Fragen (und damit auch über die Fälligkeit einer Forderung) zu befinden. Ist ein Schuldner der Auffassung, dass eine Forderung nicht besteht oder noch nicht fällig ist, so steht hierfür vorab das Institut des Rechtsvorschlags zur Verfügung, von dem die Beschwerdeführer auch Gebrauch gemacht haben. Weiter sind entsprechende Einwendungen in einem allfälligen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 79 ff. SchKG) möglich oder es stehen weitere zivilprozessuale Mittel zur Verfügung (vgl. etwa Art. 85 f. SchKG).