Das Vorgehen der Gläubigerin, soweit die Behauptungen der Beschwerdeführer den Tatsachen entsprechen, mag zwar gegen den allgemeinen Anstandssinn verstossen. Da offenkundig eine Forderung bestand, kann jedoch nicht ohne Weiteres gesagt werden, die Betreibungen hätten offensichtlich Ziele verfolgt, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben. Der Aufsichtsbehörde ist es überdies verwehrt, über materi- ell-rechtliche Fragen (und damit auch über die Fälligkeit einer Forderung) zu befinden.