Die Gläubigerin liess sich im zweitinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen, sodass die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer unbestritten blieb. 3.4. Dass die den Betreibungen zugrundeliegende Forderung bestand, wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Im Gegenteil bringen sie vor, gewillt gewesen zu sein, die Rechnung zu bezahlen. Die Forderung über Fr. 235.10 wurde offenbar auch noch vor der Zustellung bzw. Abholung der Zahlungsbefehle bezahlt.