Daraufhin sei die Zahlung in Höhe von Fr. 235.10 ausgelöst und am 27. Oktober 2022 vollumfänglich bezahlt worden. Die Beschwerdeführer erblicken darin eine ungerechtfertigte Betreibung, da die Forderung gemäss Rechnung vom 21. Oktober 2022 im Zeitpunkt des Betreibungsbegehrens (Datum des Zahlungsbefehls: 24. Oktober 2022) noch nicht fällig gewesen sei (Zahlungsfrist von 5 Tagen gemäss Rechnung vom 21. Oktober 2022) bzw. ihnen die Rechnung überhaupt erst gleichentags am 24. Oktober 2022 durch die Gläubigerin in den Briefkasten gelegt worden sei. -7-