3.3. Die Beschwerdeführer behaupten, dass die Betreibung aufgrund eines Streits zwischen den Geschwistern (Beschwerdeführerin 2 und Gläubigerin) in schikanöser Weise erhoben worden sei. Sie bringen vor, die allgemeinen Stromkosten seien der Beschwerdeführerin 2 am 21. Oktober 2022 durch die D. AG zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin 2 habe der Gläubigerin die Unterlagen am selben Tag per E-Mail weitergeleitet und um Bestätigung und Rückmeldung gebeten, damit die Restzahlung in Höhe von Fr. 235.10 ausgelöst werden könne. Eine Rückmeldung sei nicht erfolgt. Daraufhin habe die Gläubigerin am selben Tag, Freitag, 21. Oktober 2022, die Stromkostenabrechnung erstellt.