2.2. Mit der (zutreffenden) Begründung des vorinstanzlichen Entscheids (vgl. hierzu etwa auch Urteil des Bundesgerichts 5A_701/2020 vom 23. Juli 2021 E. 3.4) setzten sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vom 21. April 2023 mit keinem Wort auseinander. Die Anforderungen an eine Beschwerde im vorerwähnten Sinn (E. 1.2) sind damit nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Verfügungen des Betreibungsamts Q. vom 7. März 2023 richten, nicht einzutreten.