An der Bezahlung der Forderung in Höhe von Fr. 235.10 sei auch mit der verbesserten Betreibungsbeschwerde festgehalten worden. Aufgrund der Bezahlung der Schuld stehe den Beschwerdeführern der Rechtsbehelf von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nicht zur Verfügung (angefochtener Entscheid E. 3.2). Die Vorinstanz wies die Beschwerde in der Folge ab.