Die Gläubigerin habe in ihrer Stellungnahme an das Betreibungsamt Q. sinngemäss mitgeteilt, dass sie an einer Löschung der Betreibungen nicht interessiert sei, da die Beschwerdeführer die Forderung am 27. Oktober 2022 bezahlt hätten, wozu die Gläubigerin eine Zahlungsbestätigung über Fr. 235.10 eingereicht habe. Die Beschwerdeführer hätten mit Betreibungsbeschwerde vom 10. März 2023 mitgeteilt, dass die Forderung betreffend die Betreibungen Nr. xxx und yyy am 27. Oktober 2022 vollumfänglich bezahlt worden sei. An der Bezahlung der Forderung in Höhe von Fr. 235.10 sei auch mit der verbesserten Betreibungsbeschwerde festgehalten worden.