dass sie ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet habe. Das Gesuch könne erst nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt werden. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG stehe einem Schuldner allerdings nicht zur Verfügung, wenn dieser die Schuld bezahlt habe (angefochtener Entscheid E. 3.2.1). Die Gläubigerin habe in ihrer Stellungnahme an das Betreibungsamt Q. sinngemäss mitgeteilt, dass sie an einer Löschung der Betreibungen nicht interessiert sei, da die Beschwerdeführer die Forderung am 27. Oktober 2022 bezahlt hätten, wozu die Gläubigerin eine Zahlungsbestätigung über Fr. 235.10 eingereicht habe.