Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, Voraussetzung der Nichtbekanntgabe von Betreibungen im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG sei, dass der Schuldner ein Gesuch gestellt habe und die Gläubigerin nicht den Nachweis erbringe, -5-