{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-07-03", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2023-11_2023-07-03.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7518", "Checksum": "456dced6fc117c91618a3c9191527da1"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2023.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 03.07.2023 KBE.2023.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:56:30", "Checksum": "4ee1547327b436cf75df745e9c054378", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 03.07.2023 KBE.2023.11\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2023.11\n\nEntscheid vom 3. Juli 2023\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiber Sulser\n\nBeschwerde- A._____, […]\nführer 1\n\nBeschwerde- B._____, […]\nführerin 2\n\nAnfechtungsge- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts\ngenstand Bremgarten vom 31. März 2023\n\nin Sachen Betreibungsamt Q._____, […]\n\nBetreff Beschwerde (Art. 17 SchKG) / Schikanebetreibung\n\nGläubigerin:\nC._____, […]\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nMit Zahlungsbefehlen Nr. xxx und Nr. yyy des Betreibungsamts Q., je vom\n24. Oktober 2022, wurde gegen die Beschwerdeführer je eine Betreibung\neingeleitet. Als Forderungsgrund wurde in den Zahlungsbefehlen (in solidarischer Haftbarkeit der Beschwerdeführer) Nebenkosten 2021 (Heiz- und\nBetriebskosten) und Mahngebühren angegeben. Die Zahlungsbefehle wurden den Beschwerdeführern am 28. Oktober 2022 zugestellt. Gleichentags\nerhoben diese je Rechtsvorschlag.\n\n1.2.\nMit Eingabe vom 3. Februar 2023 reichten die Beschwerdeführer je ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibungen an Dritte (Art. 8a Abs. 3 lit. d\nSchKG) beim Betreibungsamt Q. ein. Das Betreibungsamt Q. lehnte die\nGesuche mit Verfügungen vom 7. März 2023 ab.\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 10. März 2023 wandten sich die Beschwerdeführer erneut\nan das Betreibungsamt Q. Dieses leitete die Eingabe mit Schreiben vom\n13. März 2023 an das Bezirksgericht Bremgarten weiter, welches die Eingabe als betreibungsrechtliche Beschwerde gegen die ablehnenden Verfügungen des Betreibungsamts Q. vom 7. März 2023 (vgl. oben Ziff. 1.2) entgegennahm.\n\n2.2.\nMit Schreiben vom 21. März 2023 forderte der Präsident des Zivilgerichts\ndes Bezirksgerichts Bremgarten die Beschwerdeführer zur Verbesserung\nihrer Beschwerde innert 10 Tagen auf.\n\n2.3.\nMit Eingabe vom 27. März 2023 reichten die Beschwerdeführer eine verbesserte Beschwerde ein.\n\n2.4.\nAuf die Einholung eines Amtsberichts wurde verzichtet.\n\n2.5.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten als untere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 31. März 2023:\n\n\" 1.\nDie Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen.\n-3-\n\n2.\nDas Verfahren ist kostenlos.\n\n3.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom\n21. April 2023 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des\nObergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragten die Löschung der Betreibung.\n\n3.2.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten verzichtete\nmit Amtsbericht vom 28. April 2023 auf eine Stellungnahme.\n\n3.3.\nDas Betreibungsamt Q. und die Gläubigerin liessen sich nicht vernehmen.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDas Begehren um Feststellung der Nichtigkeit von Betreibungshandlungen\nim Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG kann jederzeit bei der zur Sachentscheidung zuständigen Aufsichtsbehörde geltend gemacht werden\n(vgl. MARKUS DIETH/GEORG J. W OHL, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl.\n2014, N. 8 zu Art. 22; FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar,\nBundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 16\nzu Art. 22 SchKG). Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist,\nstellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).\n\n1.2.\nFür das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die\nBetreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG\n-4-\n\ni.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen\nversehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).\n\n"}