Ebenfalls kann offenbleiben, ob die neue (und damit grundsätzlich unbeachtliche [Art. 326 Abs. 1 ZPO]) Behauptung des Beschwerdeführers, das Betreibungsamt habe die Auskunft anlässlich der Steigerung richtiggestellt (Beschwerde Rz. 66), zutrifft – entsprechendes blieb zumindest im Steigerungsprotokoll unerwähnt –, und ob dies zur Heilung des Mangels geführt hätte, oder, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, zu spät erfolgte. 4. Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen.