40 VZG) – grundsätzlich nicht darüber befunden werden. Ob die Aufsichtsbehörde dies vorfrageweise zu prüfen hat, um allfällige Verfahrensmängel bzw. wie hier die Richtigkeit einer Auskunft des Betreibungsamts zu beurteilen, kann mangels rechtzeitiger Rüge offenbleiben. Ebenfalls kann offenbleiben, ob die neue (und damit grundsätzlich unbeachtliche [Art. 326 Abs. 1 ZPO])