Die Besichtigungen vom 14. März und 3. April 2023 fanden jedoch bereits Wochen vor der Steigerung am 21. April 2023 statt. Der Beschwerdeführer hätte mithin ausreichend Gelegenheit gehabt, den angeblichen Mangel beim Betreibungsamt zu rügen und bei dessen Untätigbleiben an die Aufsichtsbehörde zu gelangen. Er durfte nicht einfach zuwarten, bis der Zuschlag erteilt wird, um hernach dagegen Beschwerde zu führen. Er hat somit sein Beschwerderecht verwirkt.