Freihandverkauf im Konkursverfahren BGE 106 III 79 E. 5). Hätte das Betreibungsamt die Interessenten an den Besichtigungen dahingehend informiert, dass die Melkanlage nicht mitversteigert werde, würde diese aber von Gesetzes wegen das Schicksal der Hauptsache teilen (vgl. Art. 642 ff. und Art. 805 ZGB, Art. 37 SchKG, Art. 11, Art. 27 und Art. 115 VZG), läge möglicherweise ein Aufhebungsgrund vor. Die Besichtigungen vom 14. März und 3. April 2023 fanden jedoch bereits Wochen vor der Steigerung am 21. April 2023 statt.