Richtet sich die Rüge nicht gegen die Steigerung als solche resp. den Zuschlag, sondern gegen das Vorbereitungsverfahren, kann eine Partei nicht untätig bleiben und den Zuschlag abwarten, andernfalls sie ihr Beschwerderecht diesbezüglich verwirkt. Sie muss spätestens unmittelbar vor Beginn der eigentlichen Steigerung unter Hinweis auf die von ihr beanstandeten Mängel des Vorbereitungsverfahrens deren Verschiebung verlangen (BGE 128 III 339 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 5A_324/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3, 7B.188/2005 vom 31. Oktober 2005 E. 2, 7B.141/2004 vom 24. November 2004 E. 4.2).