3.3.2. Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden (Art. 132a Abs. 1 SchKG). Es können einzig Unregelmässigkeiten während der Versteigerung selbst oder dessen Vorbereitungsverfahren beanstandet werden. Darüber hinaus können mit der Beschwerde auch Willensmängel nach Art. 23 ff. OR geltend gemacht werden (BGE 121 III 97 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5A_43/2017 vom 12. April 2017 E. 2.1). Richtet sich die Rüge nicht gegen die Steigerung als solche resp.