Daher sei die Information des Betreibungsamts Q. falsch, und die Auslegung der Vorinstanz, dass diese Information richtig gewesen sei (angefochtener Entscheid E. 2.5.2), ebenso falsch. An der Versteigerung selbst sei ausdrücklich präzisiert worden, dass die Melkanlage sehr wohl Bestandteil der Immobilie sei und mitversteigert werde. Diese Präzisierung sei jedoch zu spät gekommen. Die Melkanlage mache allein einen Wertunterschied in der Höhe von Fr. 269'838.05 aus und sei von erheblichem Belang (Beschwerde Rz. 62 ff.).