3.3. 3.3.1. Hinsichtlich der Melkanlage bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das Betreibungsamt Q. habe anlässlich der Besichtigungen vom 14. März und 3. April 2023 die Interessenten dahingehend informiert, dass die Melkanlage nicht mitversteigert werde. Er rügt mit Beschwerde, die Melkanlage sei Bestandteil der Immobilie und könne nicht nicht versteigert werden. Daher sei die Information des Betreibungsamts Q. falsch, und die Auslegung der Vorinstanz, dass diese Information richtig gewesen sei (angefochtener Entscheid E. 2.5.2), ebenso falsch.