Vorinstanz unzutreffend sein soll bzw. Handlungen vorgenommen oder bekannt geworden seien, die er nicht bereits vor der Steigerung hätte rügen können bzw. noch nicht Gegenstand des Verfahrens BE.2023.3 bildeten oder hätten bilden können (vgl. Beschwerde Rz. 70 ff.). Die Beschwerde ist insofern unbegründet.