3.2. Namentlich Mängel betreffend die Schätzung der zu verwertenden Liegenschaft können gegen den Zuschlag grundsätzlich nicht mehr eingewendet werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_957/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.2 und 3.2; vgl. auch BGE 139 III 44 E. 3.1.2). Der Beschwerdeführer legt mit Beschwerde zudem nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Erwägung der - 12 -