Zudem könne der Beschwerdeführer nicht mit Beschwerde gegen den Steigerungszuschlag den gleichen Streitgegenstand erneut aufgreifen und geltend machen, der Schätzungswert sei falsch, wenn er bereits Beschwerde gegen den Schätzungswert sowie den damit vorgenommenen Handlungen geführt habe und jenes Beschwerdeverfahren erledigt worden sei. Auf die Beschwerde könne diesbezüglich nicht eingetreten werden (angefochtener Entscheid E. 3.2).