Mit Entscheid vom 17. April 2023 sei die Beschwerde abgewiesen worden und hernach unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer könne im vorliegenden Verfahren den Schätzungswert und die damit verbundenen Handlungen nicht mehr anfechten. Zudem könne der Beschwerdeführer nicht mit Beschwerde gegen den Steigerungszuschlag den gleichen Streitgegenstand erneut aufgreifen und geltend machen, der Schätzungswert sei falsch, wenn er bereits Beschwerde gegen den Schätzungswert sowie den damit vorgenommenen Handlungen geführt habe und jenes Beschwerdeverfahren erledigt worden sei.