3. 3.1. In der Sache rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine falsche Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Melkanlage auf der versteigerten Immobilie, sowie weitere Fehler im Schätzungsverfahren bzw. des Schätzungsergebnisses. Betreffend letzteres erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer bereits im Verfahren BE.2023.3 bezüglich des Schätzungswertes und den angeblich mangelhaften Zustellungen durch das Betreibungsamt Q. während seines Klinikaufenthalts Beschwerde geführt habe. Mit Entscheid vom 17. April 2023 sei die Beschwerde abgewiesen worden und hernach unangefochten in Rechtskraft erwachsen.