Die Vorinstanz hat lediglich die entsprechende Verfügung des Instruktionsrichters vom 8. Juni 2023, in der die Vorinstanz zur Erstattung des Amtsberichts aufgefordert wurde, mit einem Stempel am Ende des Dokuments versehen, wonach auf eine Stellungnahme unter Festhalten an den Ausführungen im angefochtenen Entscheid verzichtet werde, und diese retourniert. Dieses Dokument wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. August 2023 zugestellt. Da die Vorinstanz auf eine Stellungnahme verzichtete, gäbe es aber ohnehin nichts, zu dem Stellung bezogen werden könnte.