2.5. Der Beschwerdeführer beantragte schliesslich, ihm sei der Amtsbericht der Vorinstanz vom 12. Juni 2023 [recte: 12. Juli 2023] unter Ansetzung einer neuen Frist zur Stellungnahme zuzustellen, da er keinen Amtsbericht erhalten habe. Ein eigentlicher Amtsbericht im Sinne einer separaten Eingabe existiert jedoch nicht. Die Vorinstanz hat lediglich die entsprechende Verfügung des Instruktionsrichters vom 8. Juni 2023, in der die Vorinstanz zur Erstattung des Amtsberichts aufgefordert wurde, mit einem Stempel am Ende des Dokuments versehen, wonach auf eine Stellungnahme unter Festhalten an den Ausführungen im angefochtenen Entscheid verzichtet werde, und diese retourniert.