30 Abs. 1 BV schliessen. Grundsätzlich tritt der Aktenschluss im summarischen Verfahren (§ 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 252 ff. ZPO) nach einmaliger Äusserung ein, anschliessend sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO (analog) zulässig (BGE 146 III 237 E. 3.1). Insofern war der Vorinstanz der Streitgegenstand im Wesentlichen bekannt. Dass sie diesen als "überschaubar" bezeichnete, zumal ein wesentlicher Teil der vorliegenden Beschwerde das bereits - 11 -