Selbst wenn etwa die Fristansetzung zur Stellungnahme zum Amtsbericht bis 21. bzw. 25. Mai 2023 als äusserst kurz zu betrachten ist, und ihm auch keine Gelegenheit gelassen wurde, zur Eingabe vom 22. Mai 2023 Stellung zu nehmen – worin, wie ausgeführt, ohnehin keine Ausführungen zur Sache gemacht wurden –, lässt sich daraus noch nicht ableiten, dass die Vorinstanz voreingenommen gewesen wäre. Ebenso lässt der Umstand, dass sie den Streitgegenstand, nachdem bereits ein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, mit Schreiben vom 22. Mai 2023 als "überschaubar" bezeichnete, auf eine Befangenheit i.S.v. Art. 30 Abs. 1 BV schliessen.