2.4. Soweit der Beschwerdeführer weiter (sinngemäss) eine Verletzung seines Anspruchs auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter geltend macht (Art. 30 Abs. 1 BV), so ist auch dieser Einwand unbegründet. Selbst wenn etwa die Fristansetzung zur Stellungnahme zum Amtsbericht bis 21. bzw. 25. Mai 2023 als äusserst kurz zu betrachten ist, und ihm auch keine Gelegenheit gelassen wurde, zur Eingabe vom 22. Mai 2023 Stellung zu nehmen – worin, wie ausgeführt, ohnehin keine Ausführungen zur Sache gemacht wurden –, lässt sich daraus noch nicht ableiten, dass die Vorinstanz voreingenommen gewesen wäre.