313 ff.). Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern eine allfällige Stellungnahme des Beschwerdeführers auf die Eingabe vom 22. Mai 2023 und die mögliche Aberkennung der Postulationsfähigkeit des Vertreters durch die Vorinstanz etwas am Ergebnis des vorinstanzlichen Entscheids geändert hätte. Ob tatsächlich ein Interessenkonflikt vorliegt, kann folglich offengelassen werden, und auf eine Rückweisung an die Vorinstanz ist zu verzichten. Die Frage braucht auch für das zweitinstanzliche Verfahren nicht geklärt zu werden, da die Ersteigerer auch mit Eingabe vom 26. Juni 2023 lediglich auf eine Stellungnahme verzichteten.