2.3.4.3. Sollte die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen und ein Interessenkonflikt beim Vertreter der Ersteigerer vorliegen, so hätte dies zwar zur Folge gehabt, dass dieser nicht rechtswirksam Handlungen im vorinstanzlichen Verfahren hätte vornehmen können. Vorliegend erschöpfte sich die Tätigkeit des Vertreters der Ersteigerer im Wesentlichen in der Mitteilung seiner Mandatierung und des Verzichts der Ersteigerer auf eine Stellungnahme zum Amtsbericht des Betreibungsamts Q. (act. 313 ff.).