2.3.4.2. Anwälte haben gemäss Art. 12 lit. c BGFA jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen zu meiden, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Dem Anwalt, der gegen diese Vorschrift verstösst, wird die Postulationsfähigkeit – d.h. die Fähigkeit, wirksam prozessuale Parteihandlungen vorzunehmen – abgesprochen. Im Zivilverfahren zielt die Entscheidung über die Postulationsfähigkeit des Anwalts darauf ab, einen reibungslosen Ablauf des Verfahrens sicherzustellen. Sie ist deshalb in die Kategorie der Entscheidungen im Zusammen- - 10 -