Der Beschwerdeführer rügt mit Eingabe vom 3. Juni 2023 bzw. Beschwerde vom 6. Juni 2023, die Anwaltskanzlei des gegnerischen Vertreters wahre seit mehreren Jahren seine Interessen im Zusammenhang mit seinem landwirtschaftlichen Gewerbe und seiner persönlichen Situation. Dem gegnerischen Vertreter sei es folglich verwehrt gewesen, die Vertretung der Ersteigerer zu übernehmen. Es sei dringend zu befürchten, dass vertrauliche Informationen über die Verhältnisse des Beschwerdeführers missbraucht würden (vgl. vorstehend E. 2.1.).