2.3.3. Auch was die Möglichkeit des Beschwerdeführers zur freiwilligen Stellungnahme zum Amtsbericht des Betreibungsamts Q. vom 15. Mai 2023 anbelangt, legte der Beschwerdeführer in seiner Begründung weder dar, was er mit einer allfälligen Replik ins Verfahren hätte einbringen wollen, noch, inwiefern diese Vorbringen hätten erheblich sein können. Eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids wegen einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs fällt mangels Nachweises eines Interesses an der Aufhebung ausser Betracht.