Bezirksgericht Laufenburg Beilagen eingereicht und seine Sicht der Dinge geschildert, worüber eine gerichtsinterne Aktennotiz erstellt wurde (act. 279). Diese fand nicht Eingang in die Erwägungen des Gerichts, was mangels formgerechter Eingabe auch nicht erfolgen durfte (vgl. Art. 130 ZPO). Sie enthielt überdies keine Informationen, die die Ersteigerer nicht mit ihrer später formgerecht erfolgten Eingabe vom 8. Mai 2023 eingebracht hätten. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist oder eine Stellungnahme zur Aktennotiz etwas am Ergebnis des vorinstanzlichen Verfahrens geändert hätte.