2.3. 2.3.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm sei keine (genügende) Frist zur Replik auf die Eingabe der Ersteigerer vom 8. Mai 2023 angesetzt worden, ist ihm insofern zuzustimmen, dass bei anwaltlich nicht vertretenen Parteien grundsätzlich eine Frist zur Ausübung des Replikrechts anzusetzen ist (BGE 138 I 484 E. 2.4). Da das Urteil der Vorinstanz erst am 26. Mai 2023 erlassen wurde und dies dem Beschwerdeführer spätestens seit dem Schreiben des Gerichtspräsidiums vom 22. Mai 2023 bekannt war, hätte er jedoch genügend Zeit gehabt, um auf die Eingabe der Ersteigerer vom 8. Mai 2023 entsprechend zu reagieren. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher zu verneinen.