In diesem Sinne ist der Prozesspartei die konkrete Möglichkeit zur Replik einzuräumen. Hierzu genügt es grundsätzlich, den Parteien die Eingabe zur Information zuzustellen. Das Gericht muss einer Partei ausreichend Zeit lassen, damit sie ihr Replikrecht effektiv wahrnehmen kann. Es muss mit der Entscheidfällung so lange zuwarten, bis es annehmen darf, dass der Adressat auf eine -8-