Schliesslich habe das Gerichtspräsidium Laufenburg am 5. Mai 2023 B. eine "spontane Partikuläranhörung" gewährt, als dieser beim Gerichtspräsidium Laufenburg vorstellig geworden sei. Die Anhörung sei nicht protokolliert worden, was unzulässig sei (Beschwerde Rz. 53 f.). Das Vorgehen der Vorinstanz deute darauf hin, dass diese ihr Urteil bereits im Voraus beschlossen habe. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Vorinstanz im Schreiben vom 22. Mai 2023 erklärt habe, dass der Streitgegenstand überschaubar sei (Beschwerde Rz. 55 ff.).