In jenem Schreiben hätten die Ersteigerer auf eine Stellungnahme verzichtet. Damit sei für den Beschwerdeführer klar gewesen, dass der Zeitpunkt gekommen sei, um auf die Eingabe der Ersteigerer vom 8. Mai 2023 zu reagieren (Beschwerde Rz. 44 ff.; Eingabe vom 3. Juni 2023).