Der Beschwerdeführer habe festgestellt, dass der Amtsbericht alle wesentlichen Tatsachen ausklammere, die zur Beurteilung der Ungültigkeit der Steigerung und des Zuschlags vom 21. April 2023 von wesentlichem Belang seien. Er habe deshalb mit Eingabe vom 21. Mai 2023 bei der Vorinstanz die Ansetzung einer hinreichenden Frist verlangt. Mit Schreiben vom 22. Mai 2023 habe die Vorinstanz mitgeteilt, dass die Frist nicht erstreckt werde und nur Eingaben -7- berücksichtigt würden, die bis zum 25. Mai 2023, 17.00 Uhr, einträfen. Diese Frist sei für den Beschwerdeführer nicht erfüllbar gewesen (Beschwerde Rz. 37 ff.).