2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Einerseits sei ihm die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Mai 2023, mit welcher ihm der Amtsbericht des Betreibungsamts Q. (inkl. Steigerungsbedingungen mit Lastenverzeichnis und Steigerungsprotokoll) zur Stellungnahme bis 21. Mai 2023 zugestellt wurde, erst am 19. Mai 2023 durch die Regionalpolizei zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe festgestellt, dass der Amtsbericht alle wesentlichen Tatsachen ausklammere, die zur Beurteilung der Ungültigkeit der Steigerung und des Zuschlags vom 21. April 2023 von wesentlichem Belang seien.