3. Das Verfahren sei in der Hauptsache zu sistieren, beziehungsweise ruhen zu lassen, bis nicht die Frage der unzulässigen und ungültigen Rechtsvertretung der Ersteigerer definitiv und rechtskräftig beschlossen sei. -6- 4. Das Verfahren sei in seinen Zustand am 20. Mai 2023 zurückzuversetzen. Alle Verfahrensschritte seit dem 20. Mai 2023 seien aufzuheben, beziehungsweise für nichtig zu erklären, beziehungsweise rückgängig zu machen. Insbesondere der Entscheid vom 26. Mai 2023 der Vorinstanz sei aufzuheben, beziehungsweise für nichtig zu erklären.