Grundbucheintrag von Gesetzes wegen eine aufschiebende Wirkung besteht. 3.4. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge: " 1. Rechtsanwalt D. sei als Rechtsvertreter der Gegenpartei B. und C. nicht zuzulassen, beziehungsweise rückwirkend abzuweisen. 2. Es seien die Rechtsfolgen der unzulässigen Rechtsvertretung der Beschwerdegegner durch Rechtsanwalt D. zu prüfen, und allenfalls eine Rückweisung des Beschwerdeverfahrens an die Vorinstanz zu beschliessen." 3.5. Mit Eingabe vom 20. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Beilagen ein.