5. Es sei festzustellen, dass bis zur allfälligen Durchführung einer erneuten Versteigerung, den Schuldnern weiterhin offensteht, die Forderung der Gläubigerin zu tilgen. 6. Es sei aufgrund der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu beschliessen (sofern diese nicht von selbst von Rechtes wegen folgt). 7. Die Kosten und Entschädigungen seien gemäss gesetzlicher Folge zu beschliessen." 3.3. Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 teilte der Präsident der Schuldbetreibungsund Konkurskommission dem Beschwerdeführer mit, dass betreffend -5-