" 1. Die Versteigerung vom 21. April 2023 sei für ungültig zu erklären, und der erteilte Zuschlag sei entsprechend aufzuheben. 2. Es sei die Wiederholung der Versteigerung anzuordnen. Dabei sei das Betreibungsamt Q. anzuweisen, die begangenen Versäumnisse und Fehler vorgängig zu beheben. 3. Es sei festzustellen, dass bis zur allfälligen Durchführung einer erneuten Versteigerung, den Schuldnern weiterhin offensteht, die Forderung der Gläubigerin zu tilgen.