{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-08-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2023-10_2023-08-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7752", "Checksum": "f956622dec6d8c4679c2ecece4472c30"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2023.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 23.08.2023 KBE.2023.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:55:27", "Checksum": "dc83678161725e72252c7a613c749713", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 23.08.2023 KBE.2023.10\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2023.10\n\nEntscheid vom 23. August 2023\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiber Sulser\n\nBeschwerde- A._____, […]\nführer\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Laufengegenstand burg vom 26. Mai 2023\n\nin Sachen Betreibungsamt Q._____, […]\n\nBetreff Zuschlag bei der Versteigerung ([…])\n\nErsteigerer:\nB._____ und C._____, […], vertreten durch D._____, Rechtsanwalt, […]\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nDer Beschwerdeführer war Eigentümer der Grdst.-Nr. […] GB Q. (Beschwerdebeilage 13). Auf der Parzelle Nr. […] stehen ein Wohnhaus sowie\nein Milchviehstall mit einer Scheune. Die übrigen Parzellen sind landwirtschaftliche Grundstücke oder Waldparzellen […].\n\n1.2.\nDer Beschwerdeführer leitete am 12. März 2023 ein Beschwerdeverfahren\nein und beantragte die Aussetzung der auf den 21. April 2023 angesetzten\nSteigerung sowie die Durchführung einer \"vorschriftsgemässen Schätzung\nder Liegenschaft\". Der Gerichtspräsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg wies die Beschwerde mit Entscheid vom 17. April 2023\nvollumfänglich ab (BE.2023.3). Der Entscheid erwuchs unangefochten in\nRechtskraft.\n\n1.3.\nAm 21. April 2023 fand die Versteigerung statt. Der Zuschlag erfolgte an B.\nund C. (\"Ersteigerer\").\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 1. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Gerichtspräsidium Laufenburg Beschwerde mit folgenden Anträgen:\n\n\" 1.\nDie Versteigerung vom 21. April 2023 sei für ungültig zu erklären, und der\nerteilte Zuschlag sei entsprechend aufzuheben.\n\n2.\nEs sei die Wiederholung der Versteigerung anzuordnen. Dabei sei das Betreibungsamt Q. anzuweisen, die begangenen Versäumnisse und Fehler\nvorgängig zu beheben.\n\n3.\nEs sei festzustellen, dass bis zur allfälligen Durchführung einer erneuten\nVersteigerung, den Schuldnern weiterhin offensteht, die Forderung der\nGläubigerin zu tilgen.\n\n4.\nEs sei aufgrund der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung\nzu beschliessen (sofern diese nicht von selbst von Rechtes wegen folgt)\n\n5.\nDie Kosten und Entschädigungen seien gemäss gesetzlicher Folge zu beschliessen.\"\n-3-\n\n2.2.\nAm 5. Mai 2023 reichte B. am Schalter des Bezirksgerichts Laufenburg vier\nBeilagen ein. Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 reichten die Ersteigerer eine\nStellungnahme ein (inkl. die vorerwähnten Beilagen vom 5. Mai 2023). Gleichentags reichte der Beschwerdeführer weitere Beilagen als Ergänzung zu\nseiner Beschwerde ein.\n\n2.3.\nAm 15. Mai 2023 erstattete das Betreibungsamt Q. seinen Amtsbericht.\nDas Gerichtspräsidium Laufenburg setzte dem Beschwerdeführer und den\nErsteigerer mit Verfügung vom 16. Mai 2023 eine nicht erstreckbare Frist\nbis zum 21. Mai 2023, um zu diesem Amtsbericht fakultativ Stellung zu nehmen.\n\n2.4.\nMit Eingabe vom 22. Mai 2023 teilte Rechtsanwalt D. dem Gerichtspräsidium Laufenburg mit, dass die Ersteigerer ihn mit der Wahrung ihrer Interessen mandatiert hätten. Zudem gab er den Verzicht auf eine Stellungnahme zum Amtsbericht des Betreibungsamts Q. bekannt.\n\n2.5.\nDer Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 21. Mai 2023 eine Fristerstreckung bis 19. Juni 2023. Dieses Gesuch wies das Gerichtspräsidium\nLaufenburg mit Schreiben vom 22. Mai 2023 ab und teilte dem Beschwerdeführer mit, es sei geplant, im vorliegenden Verfahren den Entscheid am\n26. Mai 2023 zu treffen. Eingaben, die bis am Donnerstag, 25. Mai 2023,\n17:00 Uhr, beim Gericht eingegangen seien, würden im Entscheid noch\nberücksichtigt.\n\n2.6.\nMit Entscheid vom 26. Mai 2023 erkannte der Präsident des Zivilgerichts\ndes Bezirksgerichts Laufenburg als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter:\n\n\" 1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2.\nEs werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nMit als \"Gesuch\" bezeichneter Eingabe vom 1. Juni 2023 (Postaufgabe: 3. Juni 2023) stellte der Beschwerdeführer beim Gerichtspräsidium\nLaufenburg folgende Anträge:\n-4-\n\n\" 1.\nRechtsanwalt D. sei als Rechtsvertreter der Gegenpartei B. und C. nicht\nzuzulassen.\n\n2.\nDas Urteil vom 26. Mai sei aufzuheben, und erst nach Wiederherstellung\nder benötigten Fristen für ausführliche Stellungnahmen an das Gericht\nwieder zu fällen.\"\n\nDas Gerichtspräsidium Laufenburg leitete die Eingabe am 5. Juni 2023 zuständigkeitshalber an die Schulbetreibungs- und Konkurskommission des\nObergerichts des Kantons Aargau weiter.\n\n3.2.\nMit separater Eingabe vom 6. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen:\n\n\" 1.\nDer Entscheid vom 26. Mai 2023 sei aufzuheben, beziehungsweise, an die\nVorinstanz zurückzuweisen.\n\n2.\nEs seien die gewährten Fristen zur Stellungnahme im Verlauf des bisherigen Beschwerdeverfahrens wiederherzustellen.\n\n3.\nEs sei die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid der\nStaatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in Sachen Strafanzeige gegen E. betreffend diverse Delikte im Zusammenhang mit der Liegenschaftsschätzung vom 14. November 2023 anzuordnen.\n\n"}