Auch kann das Betreibungsamt, wenn es ausschliesslich im Interesse des Schuldners tätig wird, einen Kostenvorschuss verlangen, wie bereits im von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission KBE.2021.16 vom 12. August 2021 ausdrücklich festgehalten wurde (E. 3.1.1). Die Beschwerde wäre jedenfalls in dieser Hinsicht ohnehin nicht von Erfolg gekrönt.