Der Vollständigkeit halber sei daran erinnert, dass das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin (bzw. das Recht, sich Auszüge geben zu lassen) in jedem Fall nicht unentgeltlich zu gewähren wäre, wie die Beschwerdeführerin zumindest in ihren Stellungnahmen vom 4. und 27. April 2022, wie bereits vor Vorinstanz, geltend macht. Auch kann das Betreibungsamt, wenn es ausschliesslich im Interesse des Schuldners tätig wird, einen Kostenvorschuss verlangen, wie bereits im von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission KBE.2021.16 vom 12. August 2021 ausdrücklich festgehalten wurde (E. 3.1.1).