8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, inwieweit mit den der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Betreibungsamts Q. vom 14. März 2022 zugestellten Auszügen das vorliegende Verfahren nicht ohnehin gegenstandslos geworden wäre.