7. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin gemäss Antrag Ziff. 4 eine Genugtuung. Sofern damit sinngemäss eine Parteientschädigung geltend gemacht wird, so wird eine solche im betreibungsrechtlichen Beschwerdeund Weiterziehungsverfahren nicht zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Sollten damit angebliche staatshaftungsrechtliche Ansprüche gemeint sein, so ist hierauf mangels Zuständigkeit der Schuldbetreibungsund Konkurskommission nicht einzutreten. - 12 -